der miko® GmbH und der miko® HANDEL & SERVICE Agentur
Stand: Oktober 2026
1.1 Diese Einkaufsbedingungen gelten für die beiden folgenden Unternehmen (jeweils einzeln nachfolgend „miko®“):
1.2 Vertragspartner des Lieferanten ist ausschließlich das Unternehmen, das die jeweilige Bestellung erteilt hat. Auftragsbestätigungen, Lieferscheine und Rechnungen sind auf dieses Unternehmen auszustellen. Die beiden Unternehmen sind rechtlich selbstständig. Keines von ihnen haftet für Verbindlichkeiten des anderen; eine gesamtschuldnerische Haftung ist ausgeschlossen.
1.3 Diese Einkaufsbedingungen gelten für alle Bestellungen von miko® bei Lieferanten, Herstellern, Veredelern und sonstigen Auftragnehmern (nachfolgend „Lieferant“). Sie umfassen insbesondere die Lieferung von Werbeartikeln, Textilien, Arbeitskleidung und sonstigen Waren sowie Veredelungsleistungen wie Druck, Stick, Gravur, Transfer und Konfektionierung.
1.4 Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1.5 Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, miko® stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Dies gilt auch dann, wenn miko® in Kenntnis solcher Bedingungen Lieferungen vorbehaltlos annimmt oder bezahlt.
1.6 Diese Einkaufsbedingungen gelten in ihrer jeweils zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.
1.7 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen Einkaufsbedingungen. Für ihren Inhalt ist eine Vereinbarung in Textform (z. B. E-Mail) maßgebend.
2.1 Bestellungen von miko® sind nur verbindlich, wenn sie in Textform erfolgen. Mündlich oder telefonisch erteilte Bestellungen werden erst mit ihrer Bestätigung durch miko® in Textform verbindlich.
2.2 Der Lieferant bestätigt jede Bestellung innerhalb von drei Werktagen in Textform unter Angabe von Preis und verbindlichem Liefertermin. Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, hat der Lieferant die Abweichungen deutlich hervorzuheben. Sie werden nur wirksam, wenn miko® ihnen in Textform zustimmt.
2.3 Angebote, Kostenvoranschläge, Entwürfe und Muster des Lieferanten sind für miko® kostenlos, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
2.4 miko® kann Änderungen der Ausführung, der Menge oder des Liefertermins verlangen, soweit dies dem Lieferanten zumutbar ist. Auswirkungen auf Preise und Termine sind angemessen und einvernehmlich zu regeln.
3.1 Die in der Bestellung genannten Preise sind Festpreise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Sofern nichts anderes vereinbart ist, verstehen sie sich frei an die in der Bestellung genannte Lieferadresse einschließlich Verpackung, Fracht und Transportversicherung.
3.2 Rechnungen sind auf das bestellende Unternehmen auszustellen und unter Angabe von Bestellnummer, Bestelldatum und Positionen der Bestellung an invoice@miko-online.com zu senden. Für Verzögerungen, die durch fehlende Angaben entstehen, ist miko® nicht verantwortlich.
3.3 miko® zahlt, sofern nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. Die Frist beginnt mit vollständigem Eingang der Ware bzw. Abnahme der Leistung, jedoch nicht vor Eingang einer ordnungsgemäßen Rechnung.
3.4 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen miko® im gesetzlichen Umfang zu.
4.1 Die in der Bestellung oder Auftragsbestätigung genannten Liefertermine sind verbindlich. Maßgeblich ist der Eingang der Ware an der vereinbarten Lieferadresse.
4.2 Erkennt der Lieferant, dass ein Liefertermin nicht eingehalten werden kann, hat er miko® unverzüglich in Textform unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer zu informieren. Der Lieferant ist sich bewusst, dass Werbeartikel häufig für bestimmte Anlässe wie Messen, Veranstaltungen oder Jubiläen bestellt werden und eine verspätete Lieferung für miko® und deren Kunden wertlos sein kann.
4.3 Im Fall des Lieferverzugs stehen miko® die gesetzlichen Rechte zu. Daneben kann miko® für jede vollendete Woche des Verzugs einen pauschalen Verzugsschaden von 0,5 % des Nettoauftragswerts, insgesamt jedoch höchstens 5 %, verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt miko®, der Nachweis eines geringeren oder keines Schadens dem Lieferanten vorbehalten.
4.4 Teillieferungen sind nur nach vorheriger Zustimmung von miko® zulässig. Produktionsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen werden bis zu 5 % der bestellten Menge akzeptiert; berechnet wird die tatsächlich gelieferte Menge.
4.5 Jeder Lieferung ist ein Lieferschein mit Bestellnummer, Artikelbezeichnung und Menge beizufügen. Bei Sendungen mit mehreren Packstücken ist der Inhalt jedes Packstücks erkennbar zu kennzeichnen.
4.6 Die Gefahr geht erst mit Übergabe der Ware an der vereinbarten Lieferadresse auf miko® über. Ist eine Abnahme vereinbart, ist diese für den Gefahrübergang maßgeblich.
5.1 Auf Anweisung von miko® liefert der Lieferant direkt an Kunden von miko®. In diesem Fall erfolgt der Versand neutral: Sendung, Verpackung und Lieferschein dürfen keine Hinweise auf den Lieferanten, keine Preise und keine Werbung des Lieferanten enthalten. Auf Wunsch verwendet der Lieferant einen von miko® bereitgestellten Lieferschein.
5.2 Kunden von miko®, die dem Lieferanten im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werden, wird der Lieferant weder unmittelbar noch mittelbar abwerben oder unter Verwendung dieser Kenntnisse beliefern. Diese Verpflichtung gilt für die Dauer der Geschäftsbeziehung und zwei Jahre über deren Ende hinaus. Anfragen solcher Kunden leitet der Lieferant an miko® weiter.
6.1 Ware, Materialien und Unterlagen, die miko® oder Kunden von miko® dem Lieferanten zur Verfügung stellen (Beistellungen), bleiben im Eigentum von miko® bzw. des jeweiligen Kunden. Der Lieferant hat Beistellungen getrennt zu lagern, als fremdes Eigentum zu kennzeichnen, sorgfältig zu behandeln und angemessen gegen Untergang, Beschädigung und Diebstahl zu versichern.
6.2 Der Lieferant prüft Beistellungen unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Werktagen nach Eingang, auf Menge, erkennbare Schäden und Eignung für das vereinbarte Veredelungsverfahren. Abweichungen oder Bedenken teilt er miko® vor Beginn der Bearbeitung mit.
6.3 Bei Neuaufträgen und auf Verlangen von miko® legt der Lieferant vor Beginn der Serienfertigung einen Korrekturabzug oder ein Muster zur Freigabe vor. Die Freigabe entbindet den Lieferanten nicht von seiner Verantwortung für die fachgerechte Ausführung.
6.4 Durch die Bearbeitung unbrauchbar gewordene Beistellungen ersetzt der Lieferant, soweit der Ausschuss 2 % der beigestellten Menge übersteigt, zum Einkaufspreis von miko®. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
6.5 Überschüsse, Restmengen und Fehlproduktionen mit Logos oder Kennzeichen von Kunden von miko® sind nach Weisung von miko® zurückzusenden oder nachweislich zu vernichten. Eine anderweitige Verwendung oder ein Verkauf ist ausgeschlossen.
6.6 Vorlagen, Druckdaten, Stickprogramme, Siebe, Klischees, Werkzeuge und ähnliche Hilfsmittel, die miko® bezahlt oder zur Verfügung gestellt hat, dürfen ausschließlich für Aufträge von miko® verwendet werden. Der Lieferant bewahrt sie für Nachaufträge mindestens zwei Jahre auf und gibt sie auf Verlangen heraus.
7.1 Der Lieferant gewährleistet, dass seine Waren und Leistungen der vereinbarten Spezifikation und freigegebenen Mustern, dem Stand der Technik sowie den in Deutschland und der Europäischen Union geltenden Vorschriften entsprechen. Dazu gehören insbesondere die Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit (EU 2023/988), die REACH-Verordnung, die Textilkennzeichnungsverordnung und – soweit einschlägig – die Vorschriften über Lebensmittelkontaktmaterialien, Spielzeug, Elektro- und Elektronikgeräte sowie Batterien.
7.2 Auf Anforderung stellt der Lieferant unentgeltlich Konformitätserklärungen, Prüfberichte, Sicherheitsdatenblätter sowie Angaben zu Warenursprung und Zolltarifnummer zur Verfügung.
7.3 Der Lieferant hält die geltenden Vorschriften zu Mindestlohn, Arbeitsschutz und Umweltschutz ein, lehnt Kinder- und Zwangsarbeit ab und verpflichtet seine Unterlieferanten entsprechend.
8.1 Für Sach- und Rechtsmängel gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
8.2 Die kaufmännische Untersuchungspflicht von miko® beschränkt sich auf die Prüfung der Ware bei Eingang auf Identität, Menge und äußerlich erkennbare Transportschäden. Eine Mängelrüge ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der Ware erfolgt, bei verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Arbeitstagen nach ihrer Entdeckung. Bei Direktversand an Kunden von miko® beginnt die Frist mit Eingang der Ware beim Kunden.
8.3 Die Art der Nacherfüllung bestimmt miko®. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt der Lieferant.
8.4 In dringenden Fällen, insbesondere wenn ein mit dem Kunden vereinbarter Termin gefährdet ist, kann miko® Mängel nach Unterrichtung des Lieferanten selbst beseitigen oder durch Dritte beseitigen lassen. Die hierfür erforderlichen Kosten trägt der Lieferant.
8.5 Mängelansprüche verjähren 24 Monate nach Gefahrübergang, soweit das Gesetz keine längere Frist vorsieht. Die gesetzlichen Rückgriffsrechte innerhalb der Lieferkette (§§ 445a, 445b BGB) bleiben unberührt.
9.1 Der Lieferant haftet nach den gesetzlichen Vorschriften.
9.2 Wird miko® aus Produkthaftung in Anspruch genommen, stellt der Lieferant miko® von diesen Ansprüchen frei, soweit die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich liegt. Dies umfasst auch die Kosten einer erforderlichen Rückruf- oder Warnaktion.
9.3 Der Lieferant unterhält eine Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme und weist diese auf Verlangen nach.
10.1 Der Lieferant gewährleistet, dass durch seine Waren und Leistungen keine Rechte Dritter, insbesondere Marken-, Design-, Patent- und Urheberrechte, verletzt werden. Er stellt miko® von hieraus resultierenden Ansprüchen Dritter frei.
10.2 Ziffer 10.1 gilt nicht, soweit der Lieferant Waren oder Leistungen nach Vorlagen, Logos oder sonstigen Vorgaben von miko® oder deren Kunden gefertigt hat und nicht wissen musste, dass hierdurch Rechte Dritter verletzt werden.
11.1 Der Lieferant behandelt Bestellungen, Kundennamen, Logos, Druckdaten, Preise und Mengen sowie alle sonstigen im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten Informationen vertraulich. Diese Pflicht gilt auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung fort.
11.2 Der Lieferant darf die Geschäftsbeziehung zu miko® oder zu deren Kunden nur nach vorheriger Zustimmung in Textform zu Werbezwecken oder als Referenz verwenden.
12.1 Die Weitergabe von Aufträgen oder wesentlichen Teilen davon, insbesondere von Veredelungsleistungen, an Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung von miko® in Textform.
12.2 Der Lieferant darf Forderungen gegen miko® nur mit Zustimmung von miko® abtreten. § 354a HGB bleibt unberührt.
12.3 Ein einfacher Eigentumsvorbehalt des Lieferanten wird akzeptiert. Erweiterte Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der Kontokorrentvorbehalt, sind ausgeschlossen. miko® ist in jedem Fall berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern.
Zur Abwicklung der Geschäftsbeziehung speichert und verarbeitet miko® die Daten des Lieferanten und seiner Ansprechpartner. Näheres regelt die Datenschutzerklärung.
14.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
14.2 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
14.3 Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist die in der Bestellung angegebene Lieferadresse, im Übrigen DE-56736 Kottenheim.
14.4 Ist der Lieferant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung DE-56727 Mayen. miko® ist berechtigt, den Lieferanten auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.